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   LG Gera, 25.04.2005 - 2 O 1810/03   

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LG Gera, 25.04.2005 - 2 O 1810/03 (https://dejure.org/2005,41958)
LG Gera, Entscheidung vom 25.04.2005 - 2 O 1810/03 (https://dejure.org/2005,41958)
LG Gera, Entscheidung vom 25. April 2005 - 2 O 1810/03 (https://dejure.org/2005,41958)
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  • BGH, 12.10.2004 - VI ZR 151/03

    Unfallersatztarife auf dem Prüfstand

    Auszug aus LG Gera, 25.04.2005 - 2 O 1810/03
    Der Bundesgerichtshof hat jüngst in zwei Entscheidungen vom 12.10.2004 (NJW 2005, 51 ff.) und 26.10.2004 (NJW 2005, 135 ff.) zur Ersatzfähigkeit des so genannten Unfallersatztarifes Stellung genommen und hier ausgesprochen, dass ein Unfallersatztarif nur insofern ein erforderlicher Aufwand zur Schadensbeseitigung nach § 249 Satz 2 BGB aF sei, als die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolge dessen zur Schadensbehebung erforderlich sind.
  • BGH, 26.10.2004 - VI ZR 300/03

    Unfallersatztarife auf dem Prüfstand

    Auszug aus LG Gera, 25.04.2005 - 2 O 1810/03
    Der Bundesgerichtshof hat jüngst in zwei Entscheidungen vom 12.10.2004 (NJW 2005, 51 ff.) und 26.10.2004 (NJW 2005, 135 ff.) zur Ersatzfähigkeit des so genannten Unfallersatztarifes Stellung genommen und hier ausgesprochen, dass ein Unfallersatztarif nur insofern ein erforderlicher Aufwand zur Schadensbeseitigung nach § 249 Satz 2 BGB aF sei, als die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolge dessen zur Schadensbehebung erforderlich sind.
  • BGH, 06.10.2004 - XII ZB 110/99

    Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle eines notariellen Ehevertrages

    Auszug aus LG Gera, 25.04.2005 - 2 O 1810/03
    Selbst wenn man den vorgenannten Ausführungen nicht folgt, kann dem Geschädigten der Ersatz des geltend gemachten Unfallersatztarifes nur dann versagt werden, wenn diesem ein günstigerer Normaltarif zugänglich war (BGH NJW 2005, 137).
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